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Fernwirksignale einfach erklärt

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Fernwirksignale sind Steuerbefehle oder Sollwertvorgaben, mit denen Netzbetreiber die Wirk- und Blindleistung angeschlossener Anlagen — etwa Erzeugungsanlagen, Batteriespeicher oder Ladeinfrastruktur — aus der Ferne beeinflussen können. Sie sind ein zentrales Instrument des Netzsicherheitsmanagements und damit für Ladeinfrastrukturbetreiber mit Ladeparks am Mittelspannungsnetz und netzdienlichem Energiemanagementsystem von wachsender Bedeutung.

Begriffserklärung

Fernwirksignale übermitteln Steuerbefehle oder Sollwertvorgaben eines Netzbetreibers an eine angeschlossene Anlage. Sie ermöglichen dem Netzbetreiber, Anlagen im Bedarfsfall zu steuern, beispielsweise zur Vermeidung von Netzengpässen, zur Spannungsregelung oder zur Einhaltung technischer Netzgrenzen.

Rechtliche und technische Anforderungen an Fernwirksignale

Die VDE-AR-N 4110 definiert die Anforderungen an den Netzanschluss von Anlagen am Mittelspannungsnetz. Je nach Anlagenart und Netzbetreiber können Einrichtungen zur Fernwirktechnik sowie zur Umsetzung von Leistungsvorgaben erforderlich sein, beispielsweise ein EZA-Regler bei Erzeugungsanlagen oder geeignete Steuerungseinrichtungen für Speicher und Ladeinfrastruktur. Für das Hochspannungsnetz gilt die VDE-AR-N 4120. Beide Regelwerke machen deutlich, dass größere Anlagen technische Einrichtungen benötigen, um Vorgaben des Netzbetreibers zu Wirk- und Blindleistung zuverlässig umzusetzen.

Wie funktionieren Fernwirksignale?

  • der Netzbetreiber erkennt eine Netzsituation, die eine Anpassung erfordert
  • ein Steuersignal mit einem Sollwert für Wirk- oder Blindleistung wird an die Anlage übermittelt
  • der EZA-Regler beziehungsweise das Energiemanagementsystem der Anlage setzt die Vorgabe technisch um
  • nach Entspannung der Netzsituation wird die Begrenzung wieder aufgehoben

Relevanz für Ladeinfrastrukturbetreiber

Je nach Netzanschluss und Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers müssen größere Ladeparks am Mittelspannungsnetz Fernwirksignale empfangen und umsetzen können. Wer diese Anforderung frühzeitig in der Planung berücksichtigt, vermeidet spätere technische Nachrüstungen, trägt aktiv zur sicheren Integration erneuerbarer Energien bei und unterstützt einen netzdienlichen Betrieb der Ladeinfrastruktur.

Technische Umsetzung

Die Übermittlung erfolgt über eine Fernwirkeinrichtung und geeignete Kommunikationsverbindungen. Je nach Netzbetreiber kommen unterschiedliche Fernwirkprotokolle und Kommunikationswege zum Einsatz. Kleinere Verbrauchseinrichtungen unterhalb der Schwellenwerte der VDE-AR-N 4110 — etwa private oder kleine gewerbliche Ladepunkte — werden stattdessen häufig über eine Steuerbox nach den Regeln steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angebunden.

Zusammenhang mit Energiemanagementsystemen

Ein Energiemanagementsystem kann Fernwirksignale zentral entgegennehmen und automatisiert an einzelne Ladepunkte oder Batteriespeicher weiterleiten. So lässt sich die geforderte Netzdienlichkeit umsetzen, ohne dass manuell in den Betrieb der Ladeinfrastruktur eingegriffen werden muss.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Nicht zu verwechseln mit:

  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG): betrifft kleinere, meist nicht-öffentliche Ladeeinrichtungen und nutzt ein eigenes Regelwerk außerhalb der VDE-AR-N 4110
  • Redispatch 2.0: Verfahren zur Vermeidung von Netzengpässen durch die Anpassung von Einspeiseleistungen, betrifft sowohl Übertragungs- als auch Verteilnetzebene. Fernwirksignale können dabei als technischer Kommunikationsweg für die Umsetzung von Netzbetreibervorgaben genutzt werden
  • EZA-Regler: technische Instanz zur Umsetzung von Fernwirksignalen und Netzbetreibervorgaben innerhalb einer Energieerzeugungsanlage oder eines Energiesystems

Zusammenfassung

Fernwirksignale ermöglichen es Netzbetreibern, die Leistung angeschlossener Anlagen im Bedarfsfall gezielt anzupassen und so die lokale Netzstabilität zu sichern. Je nach Netzanschluss und Anforderungen des Netzbetreibers gehört die Fähigkeit zur Verarbeitung von Fernwirksignalen für Betreiber größerer Ladeparks am Mittelspannungsnetz zu den Voraussetzungen für einen regelkonformen Betrieb.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche, technische oder wirtschaftliche Beratung.

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